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Park­ord­nung

Ein­tritts- und Nut­zungs­be­din­gun­gen der Bun­des­gar­ten­schau Mann­heim 2023 gGmbH für die Dau­er vom 14. April bis zum 08. Okto­ber 2023

1. Geltung

1.1 Veranstalter der BUGA 23 und Hausherr des Bundesgartenschaugeländes ist die Bundesgartenschau Mannheim 2023 gGmbH (nachfolgend „BUGA gGmbH“). Sie ist Vertragspartner dieser Parkordnung.

1.2 Die Parkordnung gilt für den Ausstellungsbereich der BUGA 23. Hierzu gehören der Spinelli-Park und der Luisenpark. Mit dem Betreten der BUGA 23 erkennt jede/r Besucher*in diese an.

1.3 Für den Verkauf von Eintrittskarten zum Besuch der Bundesgartenschau Mannheim 2023 sowie für alle sonstigen Leistungen der BUGA gGmbH gegenüber dem Besucher gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen sowie die Datenschutzerklärung der BUGA gGmbH. Diese sind unter www.buga23.de einsehbar.

 

2. Eintrittskarten

2.1 Das Gelände darf nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten werden. Es gelten die Preise der aktuell gültigen Preisliste – siehe Aushang und unter www.buga23.de.

2.2. Dauerkarten

2.2.1 Als Kind gilt, wer am 14.04.2023 das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bzw. wer nach dem 14. April 2008 geboren ist.

2.2.2 Als Junger Erwachsener gilt, wer im Zeitraum 15. April 1998 bis 15. April 2008 geboren ist.

2.2.3 Begünstigt sind Personen mit Behinderung ab 50 % (Begleitpersonen haben freien Zutritt, wenn ein H oder B im Ausweis vermerkt ist), Empfänger von ALG II oder anderen Grundsicherungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Dauerkarte.

2.2.4 Dauerkartengutscheine müssen vor dem 14.04.2023 in eine personalisierte Dauerkarte eingelöst werden.

2.3 Tages- und Zweitageskarten

2.3.1 Als Kind gilt, wer zum Zeitpunkt des Eintrittstages noch keine 15 Jahre alt ist.

2.3.2 Als Junger Erwachsener gilt, wer zum Zeitpunkt des Eintrittstages zwischen 15 und 24 Jahre alt ist.

2.3.3 Begünstigt sind Personen mit Behinderung ab 50 % (Begleitpersonen haben freien Zutritt, wenn ein H oder B im Ausweis vermerkt ist), Empfänger von ALG II oder anderen Grundsicherungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts.

2.3.4 Gruppenkarten berechtigen Gruppen mit mindestens 12 Personen, das Gelände geschlossen zu betreten.

2.3.5 Die Zweitageskarte gilt an zwei aufeinander folgenden Kalendertagen ab der ersten Entwertung.

2.3.6 Tages- und Zweitageskarten berechtigen an den Tagen des BUGA-Besuchs zur Nutzung der Verkehrsmittel des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN). Hierfür gelten die Beförderungsbedingungen des VRN. Die BUGA-Eintrittskarte muss mit dem Datum des Besuchs bzw. dem Namen versehen sein und ist auf Verlangen vorzuzeigen. Kinder dürfen den VRN nur in Begleitung eines Erwachsenen mit gültiger BUGA-Eintrittskarte nutzen.

2.3.7 Datumsgebundene Eintrittskarten sind ausschließlich für den Besuch am gebuchten Termin gültig. Das Datum kann nachträglich nicht geändert werden und die Karten sind nicht erstattbar.

2.4 Platzkarten

Für einzelne Veranstaltungen gibt es Platzkarten, die für den Zutritt zu der Veranstaltung berechtigen.

2.5. Campus-Karten

Die Buchung eines Angebots aus dem BUGA23 Campus berechtigt Kindergartengruppen (max. 20 Kinder) und Schulklassen (max. 33 SchülerInnen) sowie jeweils drei Begleitpersonen zum Eintritt auf das Gelände.

2.6. Bezahlung und Gutscheine

2.6.1. Die Zahlung an den Kassen erfolgt bar, per EC-Karte oder Kreditkarte.

2.6.2. Wertgutscheine der BUGA gGmbH können vom 14. April 2022 bis 08. Oktober 2023 im Online-Ticket-Shop oder an den Verkaufsstellen der Bundesgartenschau Mannheim 2023 in der Weise eingelöst werden, dass sie auf den Kartenkaufpreis angerechnet und mit diesem verrechnet werden. Eine Auszahlung der Gutscheine ist nicht möglich.

2.6.3. Gutscheine berechtigen nicht zum Betreten des Geländes der Bundesgartenschau Mannheim 2023. Sie müssen rechtzeitig in gültige Eintrittskarten eingelöst werden. Gutscheine sind nur bis 08.10.2023 gültig und können danach nicht mehr eingelöst werden. Verloren gegangene Gutscheine werden nicht ersetzt oder erstattet.

2.7 Ein Anspruch auf Umtausch oder Rücknahme erworbener Eintrittskarten besteht nicht. Es besteht zudem kein Rückerstattungsanspruch im Falle eines Veranstaltungsausfalls, einer vollständiger Belegung vorhandener Plätze bei Veranstaltungen, oder pandemiebedingter Einschränkungen.

2.8 Soweit die BUGA gGmbH Beförderungsmöglichkeiten anbietet, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur im Rahmen der Betriebszeiten und der zur Verfügung gestellten Beförderungskapazitäten.

2.9 Die BUGA gGmbH ist berechtigt, die Eintrittskarten durch den Einsatz von Scannern auf Gültigkeit zu überprüfen und zu entwerten. Ferner wird eine Einlasskontrolle durch Verwendung von automatischen Eingangsschleusen durchgeführt, in denen die Besucher den QR-Code ihrer Eintrittskarte selbstständig scannen und den Durchgang selbstständig passieren.

 

3. Verlust von Eintrittskarten

3.1 Im Falle des Verlustes einer Dauerkarte kann eine Neuausstellung nach Prüfung der Berechti­gung erfolgen. Für die Sperrung der alten Dauerkarte sowie die Ausstellung einer neuen Dauerkarte ist die BUGA gGmbH berechtigt, dem Besucher ein Bearbeitungsentgelt zu berechnen.

3.2 Im Falle des Verlustes einer (Zwei-)Tageskarte besteht weder Anspruch auf eine Ersatzkarte noch auf sonstigen Ersatz.

 

4. Ein- und Zutrittsberechtigung

4.1 Tages- und Dauerkarten berechtigen zum Zugang zur Parkanlage während der Öffnungszeiten. Sie berech­tigen nicht zum Eintritt zu reservierungspflichtigen Veranstaltungen.

4.2 Tageskarten berechtigen zum Eintritt auf das Bundesgartenschaugelände an nur einem Kalen­dertag nach Wahl des Karteninhabers während der Dauer der Bundesgartenschau Mannheim 2023. Sie verlieren mit Zutritt zum Gelände und Entwertung ihre Gültigkeit. Ein Wiedereintritt kann nur über einen Tagesstempel erfolgen.

4.3 Dauerkarten berechtigen während ihrer Gül­tigkeitsdauer ausschließlich denjenigen Besucher zum Eintritt, für den sie ausgestellt worden sind.

4.4 Eintrittskarten sind während des Besuches des Gartenschaugeländes mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

4.5 Eintrittskarten, die verfälscht oder in sonstiger Weise manipuliert sind, berechtigen nicht zum Eintritt und werden von der BUGA gGmbH ersatz- und entschädigungslos eingezogen. Gleiches gilt im Falle der missbräuchlichen Verwendung von Eintrittskarten. Die BUGA gGmbH behält sich rechtliche Schritte gegen den Verwender vor.

4.6 Der Zutritt zum und der Aufenthalt auf dem Bundesgartenschaugelände mit ermäßigten Eintrittskarten erfordert das Vorliegen der ent­sprechenden Voraussetzungen. Der Besucher hat die Nachweise mit sich zu führen, aus denen sich ergibt, dass in seiner Person die Voraussetzungen der Ermäßigung vorliegen. Die Nachweise sind unaufgefordert mit der Eintrittskarte vorzuzeigen.

 

5. Öffnungszeiten

5.1 Öffnungszeiten der Kassen sowie Info- und Service-Pavillons:           09:00 bis 19:00 Uhr

5.2 Einlasszeiten:                   09:00 bis 19:00 Uhr

Zu bestimmten Abendveranstaltungen werden die Öffnungs- und Einlasszeiten der BUGA 23 bis 30 Minuten nach Veranstaltungsbeginn verlängert. Das Veranstaltungsprogramm finden Sie unter www.buga23.de

5.3 Nachtsperrzeiten: Das Gelände ist bei Einbruch der Dunkelheit über die offiziellen Ausgänge zu verlassen. Die Nachtsperrzeit beginnt bei Spätveranstaltungen 30 Minuten nach Veranstaltungsende. Außerhalb dieser Zeit dürfen sich Personen auf dem Gelände nur mit besonderer Erlaubnis aufhalten.

5.4 Abweichungen zu den hier genannten Öffnungszeiten sind möglich. Jegliche Abweichungen und die tagesaktuellen sowie gesonderten Öffnungszeiten der betrieblichen Infrastruktur (Gastronomie, Einrichtungen in den Parkanlagen, Ausstellungsbeiträge, Serviceeinrichtungen, etc.) erfahren Sie unter www.buga23.de.

 

6. Zutritt, Aufenthalt, Verhalten auf dem BUGA-Gelände

6.1 Das BUGA-Gelände steht den Besuchern im Rahmen der Zweckbestimmung und unter den jeweils aktuell geltenden Vorgaben des Sicherheitskonzepts zur Nutzung zur Verfügung.

6.2 Der Zutritt kann Personen aus wichtigem Grund versagt werden. Ein wichtiger Grund liegt in einem Verweis berechtigenden Verhalten oder Zustand des Besuchers. Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen stehen, darf der Zugang zum Bundesgartenschaugelände verwehrt werden.

6.3 Der Besucher ist verpflichtet, auf Dritte, ins­besondere andere Besucher, Rücksicht zu neh­men, diese insbesondere weder zu behindern, zu belästigen oder zu gefährden. Das Abspielen lau­ter Musik, der Gebrauch von Tonverstärkern oder Tonwiedergabegeräten ist nicht gestattet. Das Werben und Verteilen von Druckerzeugnissen oder sonstigen Sachen sind nicht gestattet.

6.4. Das Entzünden und Betreiben von Feuerstel­len sowie Grillen, auch mit Gaskartuschen, ist nicht gestattet.

6.5 Das Mitbringen von Hunden oder anderen Tieren auf das Bundesgartenschaugelände ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Behindertenbegleithunde (z.B. Blindenführhunde, Signalhunde für Hörgeschädigte oder Begleithunde für Körperbeschädigte), sofern ein Nachweis über die Notwendigkeit des Mitführens des Begleittieres erbracht wird.

6.6 Das Mitbringen von Waffen und anderen ge­fährlichen Gegenständen ist nicht gestattet. Die Mitarbeiter des Einlassdienstes sind berechtigt, Personen und mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und sonstige Behältnisse zur Gefahrenvermeidung nach solchen Gegenständen zu durchsuchen. Personen, die sich einer Kontrolle entziehen oder diese verweigern, wird der Zutritt zu der Parkanlage untersagt.

6.7 Das Bundesgartenschaugelände ist sauber zu halten, insbesondere für Abfall sind die dafür vorgesehenen Behälter zu benutzen.

6.8 Die Verrichtung der Notdurft ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.

6.9 Das Fahren und Betreten des Bundesgarten-schaugeländes mit Fahrzeugen aller Art, insbe­sondere mit Fahrrädern, Rollern und Cityrollern, Inlineskates, Segways und Skateboards ist nicht gestattet, sofern die BUGA gGmbH nicht eine ausdrückliche vorherige Zustimmung erteilt hat, bspw. in den hierfür ausgewiesenen Bereichen und für bestimmte Fahr- oder Sportgeräte. Hiervon ausgenommen sind Pflege-, Dienst- und Rettungsfahrzeuge sowie Rollstühle, auch elektrische, für Menschen mit Handicap, sofern ein Nachweis über die Notwendigkeit erbracht wird. In den Parkanlagen können Mobilitätshilfen entliehen werden, soweit die Kapazitäten nicht erschöpft sind.

Davon ausgenommen sind ebenfalls die autonom fahrenden Fahrzeuge, die auf der Erpro­bungsstrecke fahren. Sie werden technisch betrieben und haben keine menschlichen Fahrer. Diese Fahrzeuge sind Teil des Forschungsprojekts des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR). Sie bewegen sich in Schrittgeschwindigkeit überall dort, wo die Fahrbahn mit Fußgängern geteilt wird. Wo es getrennte Fahr- und Fußwege gibt, beträgt die Fahrgeschwindigkeit max. 20 km/h. Sie werden ständig von menschlichen Operatoren/Sicherheitsfahrern begleitet, die die Fahrzeuge jederzeit manuell stoppen können. Zur Navigation der Fahrzeuge kommen Sensoren, Kameras und weitere technische Hilfsmittel zum Einsatz, die in automatisierten Computersystemen verarbeitet werden. Der Betrieb dieser technischen Einrichtungen erfolgt nur zum Zweck des Betriebs der autonomen Fahrzeuge. Etwaig hierbei erfasste Daten werden nur für diese Forschungs-Zwecke im Einklang mit den Regularien der Datenschutzgesetze anonymisiert verwendet und nicht gespeichert.

6.10 Der Besucher darf in der Parkanlage nur die hierfür ausgewiesenen Wege und Flächen benutzen. Hinweisschilder sind zu beachten. Pflanzflächen, Biotope und entsprechend ausgewiesene Bereiche dürfen nicht betreten werden. Eingriffe an Pflanzen oder Pflanzbeeten, insbesondere das Beschneiden, Abbrechen oder Entfernen von Samenständen, Blüten und Früchten sowie das Entfernen von Pflanzetiketten sind nicht gestattet. Ebenso nicht gestattet ist das Füttern, necken, Quälen oder Bewerfen von Tieren, jegliches Betreten von Tribünen und Bühnen, das Übernachten in den Gebäuden oder auf dem Gelände der BUGA 23, Das Mitbringen und aufschlagen von Zelten oder Mobiliar, das Benutzen von ferngesteuerten Fluggeräten, Drohnen, Booten und Autos, jegliche musikalisch Darbietungen, Veranstaltungen, Gästeführung und vergleichbare Aktionen, das Sprayen, das Anbringen von Graffiti und sonstige Sachbeschädigung sowie der Konsum von Drogen, der Gebrauch von Wasserpfeifen und das Mitbringen alkoholischer Getränke.

6.11 Das Beklettern von Mauern und Bauwerken und Kunstgegenständen ist nicht gestattet. Ebenso nicht das Überwinden der Zäune, Schlösser oder sonstiger Vorrichtungen gegen unbefugtes Betreten.

6.12 Das Baden in den öffentlichen Gewässern auf dem Gelände ist nicht gestattet.

6.13 Die Nutzung von Spielplätzen, Boulderwänden, Spiel- und Sportangeboten, Sitz- und Liegemöbeln und Bereichen mit geländebedingten Höhenunterschieden erfolgt auf eigene Gefahr. Bei der Benutzung der Spielplätze und der Spielgeräte sind die gesonderten Alterseinschränkungen und Benutzungs- und Verhaltenshinweise unbedingt zu beachten.

6.14 Politische Handlungen, Versammlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten und Anschlägen, Unterschriftensammlungen und sonstige Aufzüge sind nicht gestattet.

6.15 Den Anweisungen von Polizei, Rettungsdiensten, Aufsichts- und Kassenpersonal, Sicherheitsbediensteten sowie sonstigem ausgewiesenen Perso­nal der BUGA gGmbH ist unbedingt Folge zu leisten.

6.16 Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen können mit dem Verweis vom Bundesgartenschaugelände und dem entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte geahndet werden. Besucher, denen gegenüber Hausverbot ausgesprochen wurde, haben das Gelände unverzüglich zu verlassen.

6.17 Für einzelne Bereiche und Einrichtungen der Ausstellung, wie z.B. Hallenschauen, Gastronomie, Serviceeinrichtungen, etc. gelten gesonderte Haus- oder Benutzungsordnungen sowie Öffnungszeiten, die jeweils vor Ort durch Aushang bekannt gemacht werden. Sollte die Möglichkeit zur Nutzung dieser Bereiche eingeschränkt sein, begründet dies keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises gegenüber der BUGA gGmbH.

 

7. Kinder

Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson Zutritt, die ebenfalls in Besitz einer gültigen Eintrittskarte ist. Diese hat für die Sicherheit der Kinder Sorge zu tragen. Sie dürfen auf dem Gelände nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

 

8. Gewerbliche Tätigkeiten, Aufzeichnungen

8.1 Jegliche gewerbliche Tätigkeit auf dem Bun-desgartenschaugelände einschließlich des Verkaufs und der Präsentation von Waren und Leistungen aller Art sowie Werbemaßnahmen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der BUGA gGmbH in Schriftform. Diese ist bei der gewerblichen Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

8.2 Leistungen durch Dritte erfolgen, auch soweit sie aufgrund Gestattung seitens der BUGA gGmbH erbracht werden, durch diese selbstständig in eigener Verantwortung. Durch die Inanspruchnahme solcher Leistungen Dritter entstehen keine vertraglichen Beziehungen des Besuchers zur BUGA gGmbH oder Ansprüche gegen diese.

8.3 Jegliche Anfertigung von Fotografien sowie Aufzeichnung in Bild und Ton auf dem Gelände für gewerbliche oder kommerzielle Zwecke ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der BUGA gGmbH in Schriftform erlaubt.

8.4 Jeder Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Bundesgartenschau Mannheim 2023 von ihm Bild- und Tonaufnahmen für Do­kumentationen, die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, für Presse, Funk und andere Medien erstellt, vervielfältigt, gesendet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise verbreitet werden, ohne dass ihm hieraus Vergütungs- oder sonstige Ansprüche ent­stehen.

8.5 Zur Steuerung und Optimierung der Angebote der Bundesgartenschau durch Erhebung der Auslastung und Frequentierung bestimmter Bereiche, wird in den dafür relevanten Bereichen des Geländes (z.B. Betriebshof, Gastronomie, Seilbahnumfeld, Bühnenumfeld, Ein- und Ausgänge) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO in Verbindung mit §4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Personenanzahl mit Hilfe optischer Sensoren und automatischer Auswertung geschätzt und an die Datenplattform der Smart Mannheim GmbH übermittelt. Das dabei kurzzeitig gespeicherte Bild wird unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen unwiderruflich gelöscht.

 

9. Veranstaltungen, Programmänderungen, Ein­schränkungen des Zutritts

9.1 Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei Veranstaltungen Tontechnikanlagen eingesetzt werden und eine elektro-/elektronisch-akustische Verstärkung stattfinden kann.

9.2 Die BUGA gGmbH ist berechtigt, eigene Veranstaltungen und Programmpunkte örtlich und zeitlich zu verlegen. Ansprüche des Besuchers werden durch eine solche Verlegung von Veranstaltungen und Programmpunkten nicht begründet.

9.3 Die BUGA gGmbH ist berechtigt, Bereiche des Bundesgartenschaugeländes ganz oder teilweise zu sperren oder den Zutritt zu diesen zu beschränken. Durch solche Sperrungen oder Zutrittsbeschränkungen werden Ansprüche des Besuchers nicht begründet.

 

10. Haftung der BUGA gGmbH

10.1 Für Schäden haftet die BUGA gGmbH nur dann, wenn sie, einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat (d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags­partner regelmäßig vertrauen darf) oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie Arglist der BUGA gGmbH, deren gesetzlicher Vertreter oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

10.2 Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3 Fundgegenstände sind an der Information abzugeben. Die BUGA gGmbH schließt jegliche Haftung für verloren gegangene oder gestohlene Gegenstände aus. Nach einer Frist von max. drei Tagen wird die BUGA gGmbH Fundsachen gemäß § 965 BGB an die zuständige Behörde (örtliches Fundbüro) weitergeben.

 

11. Hausrecht

Wer gegen diese Parkordnung verstößt, Anordnungen des Aufsichtspersonals, welches das Hausrecht ausübt, oder Gebots- bzw. Verbotsschildern nicht Folge leistet oder in sonstiger Weise störend einwirkt, kann ohne jeden Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes aus der Parkanlage verwiesen werden. Das Aufsichtspersonal oder ein beauftragtes drittes Unternehmen ist berechtigt, alle aus dem Hausrecht fließenden Rechte gegenüber dem Besucher wahrzunehmen. Dies umfasst auch den Ausspruch eines Hausverbots.

 

12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort ist Mannheim. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechts-beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen ist der Gerichtsstand Mannheim.

 

13. Schlussbestimmung

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen insgesamt nicht berührt.

 

Download der Parkordnung.